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   BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96   

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BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96 (https://dejure.org/1997,1701)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1997 - 3 StR 576/96 (https://dejure.org/1997,1701)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1997 - 3 StR 576/96 (https://dejure.org/1997,1701)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Politisches Strafrecht der DDR - Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte in der DDR durch das Verhängen unvertretbar hoher Strafen - Schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen durch Freiheitsentziehung wegen versuchter Republikflucht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 336

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 375
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
    Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene Entscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher nicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125, 136 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; 41, 247, 259; BGH NStZ 1995, 288; BGH DtZ 1996, 92, 93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Eine überdehnende Anwendung von § 213 StGB-DDR und von § 240 StGB-DDR (vgl. BGHSt 41, 247, 254) hat durch die Angeklagten nicht stattgefunden.

    Dies kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts (Art. 4, § 61 Abs. 2 StGB-DDR), als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß (BGHSt 40, 272, 283; 41, 247, 254).

    In einer weiteren Entscheidung (BGHSt 41, 247, 265) hat der Bundesgerichtshof in einer Verurteilung aus dem Jahr 1976 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen vorbereiteten und versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts angesichts der Mehrzahl der (insgesamt fünf) Fluchtversuche ebenfalls noch keine Rechtsbeugung angenommen, jedoch erwogen, daß Freiheitsstrafen in dieser Höhe ohne Erschwernisgründe häufig bereits als unerträglicher Willkürakt angesehen werden müßten.

    Die Erwägung in BGHSt 41, 247, 265, Rechtsbeugung könne bei Freiheitsstrafen von zweieinhalb Jahren und höher gegeben sein, bezieht sich ausdrücklich auf Fluchtvorhaben ohne besondere Erschwernisgründe (also auf Fälle der Republikflucht ohne Gefährdung von Leib oder Leben Dritter, ohne Zerstörung von Sachwerten, ohne Kontaktaufnahme mit kommerziellen Fluchthelfern u.ä.).

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Auszug aus BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
    Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene Entscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher nicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125, 136 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; 41, 247, 259; BGH NStZ 1995, 288; BGH DtZ 1996, 92, 93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Die Anforderungen werden regelmäßig nur in den Fällen erfüllt sein, in denen sich die Bemessung der Strafe von dem auch in der DDR geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR, Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Verfassung-DDR) so deutlich entfernt, daß die Bestrafung in einer sich selbst einem politisch indoktrinierten Richter aufdrängenden Weise als Willkür und damit für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich erscheint (BGH DtZ 1996, 92, 93).

    Bei der Beurteilung kommt es auf das Gewicht der im Einzelfall abgeurteilten Verfehlung an, so daß es, abgesehen von den Fällen einer selbst die Strafzumessungspraxis der DDR exzessiv übersteigenden Strafe, für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung ohne entscheidende Bedeutung ist, ob etwa andere Gerichte der DDR in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe Strafen verhängt haben (BGHSt 40, 272, 283; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202; vgl. zum Parallelproblem der Tatbestandsüberdehnung BGH DtZ 1996, 92, 93).

    Der erkennende Senat hat eine im Jahre 1980 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen staatsfeindlicher Hetze in Tateinheit mit ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und wegen versuchten und vorbereiteten ungesetzlichen Grenzübertritts als nicht das Recht beugend angesehen, da den langandauernden, vielfältigen Maßnahmen der Fluchtvorbereitung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden konnte (BGH, Urteil vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 12-17, NStZ 1996, 386 und DtZ 1996, 92 nicht abgedruckt).

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
    Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene Entscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Dies gilt auch für die Pönalisierung von Bemühungen, die DDR unter Umgehung dieser Gesetze und Verwaltungspraxis zu verlassen (zur öffentlichen Kritik an der Ausreisegesetzgebung und ihrer Bestrafung nach § 214 StGB-DDR vgl. BGHSt 40, 272, 278).

    Dies kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts (Art. 4, § 61 Abs. 2 StGB-DDR), als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß (BGHSt 40, 272, 283; 41, 247, 254).

    Bei der Beurteilung kommt es auf das Gewicht der im Einzelfall abgeurteilten Verfehlung an, so daß es, abgesehen von den Fällen einer selbst die Strafzumessungspraxis der DDR exzessiv übersteigenden Strafe, für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung ohne entscheidende Bedeutung ist, ob etwa andere Gerichte der DDR in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe Strafen verhängt haben (BGHSt 40, 272, 283; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202; vgl. zum Parallelproblem der Tatbestandsüberdehnung BGH DtZ 1996, 92, 93).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Auszug aus BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
    Bei der Beurteilung kommt es auf das Gewicht der im Einzelfall abgeurteilten Verfehlung an, so daß es, abgesehen von den Fällen einer selbst die Strafzumessungspraxis der DDR exzessiv übersteigenden Strafe, für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung ohne entscheidende Bedeutung ist, ob etwa andere Gerichte der DDR in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe Strafen verhängt haben (BGHSt 40, 272, 283; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202; vgl. zum Parallelproblem der Tatbestandsüberdehnung BGH DtZ 1996, 92, 93).

    Bei der Beurteilung, ob die Strafe gemessen an dem zugrundeliegenden Sachverhalt eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung darstellt, ist neben der Dauer der erkannten Strafe auch die Härte des Strafvollzugs der DDR zu berücksichtigen, der gerade politische Häftlinge ausgesetzt waren (vgl. BGHSt 3, 110, 119; 10, 294, 300 f; 38, 71, 73; BGH, Beschluß vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, insoweit in BGH NStZ-RR 1996, 201 nicht abgedruckt).

    So hat er in einer im Jahre 1984 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen eines Fluchtversuchs mit einem in der Botschaft der Bundesrepublik in Prag ausgestellten Paß angesichts des bestimmenden Strafrahmens des § 100 StGB-DDR (landesverräterische Agententätigkeit) mit einer Höchststrafe von 10 Jahren sowie in einer im Jahre 1986 verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen staatsfeindlichen Menschenhandels und Beihilfe zur Vorbereitung des ungesetzlichen Grenzübertritts durch Teilnahme des Verurteilten an organisierter Fluchthilfe für mehrere Bürger der DDR zum eigenen wirtschaftlichen Interesse noch keine Rechtsbeugung zu sehen vermocht (BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 11, NStZ-RR 1996, 201 und StV 1996, 297 nicht abgedruckt).

    Damit waren der DDR bei der Anwendung des dieses Verhalten mit Strafe bedrohenden Rechts jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite engere Grenzen gesetzt, als dies schwereren Fallgestaltungen der Fall sein mag (vgl. zum Strafmaß bei Meinungsäußerungsdelikten BGHR StGB § 336 DDR-Recht 11).

  • BGH, 23.10.1996 - 5 StR 695/95

    Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Weiterleitung von Flucht-Informationen an

    Auszug aus BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
    Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene Entscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher nicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125, 136 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; 41, 247, 259; BGH NStZ 1995, 288; BGH DtZ 1996, 92, 93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Zuletzt hat es der Bundesgerichtshof als fraglich angesehen, ob die um die Jahreswende 1962/1963 erfolgte Verhängung von Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten Gefängnis und drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus für Fluchtpläne einer Gruppe junger Leute unter Anwendung von § 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuchs - Strafrechtsergänzungsgesetz - (StEG-DDR) vom 11. Dezember 1957 (staatsgefährdender Gewaltakt) bereits ein unerträgliches Mißverhältnis darstellte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

    Auszug aus BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
    Nur bei einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung kommt auch eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Betracht (BGHSt 40, 125, 136) [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93].

    Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher nicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125, 136 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; 41, 247, 259; BGH NStZ 1995, 288; BGH DtZ 1996, 92, 93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94

    Politische Verdächtigung - Republikflucht - Freiheitsberaubung - Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
    Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher nicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125, 136 [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; 41, 247, 259; BGH NStZ 1995, 288; BGH DtZ 1996, 92, 93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).

    Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Strafen wegen solcher Taten bislang noch nicht als Beugung des Rechts beanstandet: Er hat offengelassen, wann eine Freiheitsentziehung wegen Vorbereitung der Republikflucht eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung ist, und ausgesprochen, eine "spürbare Freiheitsentziehung" reiche hierfür jedenfalls nicht (BGH NStZ 1995, 288, 289).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
    Ob ein Angeklagter später "freigekauft" werden würde, konnte bei Erlaß des Urteils nicht feststehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9).

    Er hat eine im Jahr 1986 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für einen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritt als nicht offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung beurteilt (BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 nicht abgedruckt).

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    Auszug aus BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
    Da sich die Strafe gegen Hans-Jürgen W. objektiv als eine offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzung erweist, mag ein wissentliches Handeln der Angeklagten, bei denen es sich um ausgebildete und erfahrene Juristen gehandelt hatte, nicht fernliegen (vgl. BGHR StGB § 336 Vorsatz 3).
  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96
    Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene Entscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94

    Amtsenthebung einer Notarin

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

  • BGH, 25.09.1991 - 5 StR 306/91

    Vorverurteilungen in der ehem. DDR

  • BGH, 22.10.1996 - 5 StR 140/96

    Annahme einer vorsätzlichen Rechtsbeugung bei Ausdruck einer regimekritischen

  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Die DDR-Strafnorm für "ungesetzlichen Grenzübertritt" wird nicht als schlechthin unbeachtlich angesehen (BGHSt 40, 125, 134 ff.; 41, 247, 254 f., 258 f., 265; BGH NStZ 1995, 288); nicht hinnehmbar sind lediglich daran geknüpfte grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen (BGHSt 40, 30, 43; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2).
  • BVerfG, 07.04.1998 - 2 BvR 2560/95

    Erste Entscheidung zur "Strafbarkeit von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung", hier:

    Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen dieser Fallgruppe nur dann als erfüllt an, wenn sich die Bemessung der Strafe von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz so deutlich entfernt, daß die Bestrafung in einer sich selbst einem politisch indoktrinierten Richter aufdrängenden Weise als Willkür und damit für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich erscheint (vgl. BGHR StGB § 336, DDR-Richter 2, S. 2).
  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 644/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    Die Strafkammer ist im Ausgangspunkt zutreffend den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 m.w.Nachw.).

    Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen dieser Fallgruppe nur dann als erfüllt an, wenn sich die Bemessung der Strafe von dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz so deutlich entfernt, daß die Bestrafung in einer sich selbst einem politisch indoktrinierten Richter aufdrängenden Weise als Willkür und damit für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich erscheint (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 S. 2).

    Soweit sich das Landgericht darauf beruft, daß die verhängte Freiheitsstrafe in ihrer Höhe der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der DDR im Jahr 1986 entsprochen habe, legt es zumindest bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes einen zu engen Maßstab an: Unabhängig von dem Umstand, daß auch eine etwa durch die SED oder Staatsorgane der DDR gesteuerte exzessive Gerichtspraxis einer Rechtsbeugung nicht entgegenstehen würde (BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2), fehlen Angaben dazu, wie die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte gelagert waren.

  • BGH, 24.02.1999 - 3 StR 576/98

    Rechtsbeugung bei DDR - Richtern im Zusammenhang mit Republikflüchtlingen

    Dieses Urteil hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 11. April 1997 (BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    In seiner ersten Aufhebungsentscheidung vom 11. April 1997 (BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2) hat der Senat unter Darlegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung durch Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe im einzelnen ausgeführt, daß "in der Verurteilung des 37jährigen zuvor unbestraften und in den Arbeitsprozeß ohne Beanstandung eingegliederten W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten allein für den Ungehorsam gegenüber der Ausreisegesetzgebung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung" liege und gleiches auch für die Teilnahmehandlung in Form der Beantragung einer sogar noch höheren Strafe gelte.

    Die rechtsfehlerhafte Verneinung des objektiven Tatbestandes legt zwar zunächst die Besorgnis nahe, das Landgericht habe sich möglicherweise den Blick für eine zutreffende Prüfung der Frage verstellt, ob die Angeklagten wissentlich gehandelt haben; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der objektive Tatbestand für den Rückschluß auf den Rechtsbeugungsvorsatz ein wesentliches Kriterium (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2, DDR-Recht 12; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202).

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

    cc) Dem Umstand, daß mehrere der Verurteilten einen erheblichen Teil der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen nicht verbüßen mußten, weil sie später von der Bundesrepublik Deutschland freigekauft wurden, kommt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung ihres damaligen Verhaltens zu (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 68/95, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9; v. 11. April 1997 - 3 StR 576/96).
  • BGH, 21.08.1997 - 5 StR 403/96

    Rechtsbeugung von DDR-Richtern und -Staatsanwälten bei der Anwendung politischen

    Im Blick auf die Verwirklichung zweier Erschwerungsmerkmale vor dem Hintergrund der angenommenen "mißbräuchlichen Ausnutzung berufsbedingter Gegebenheiten" (UA S. 76) läßt sich das Strafmaß selbst in Anbetracht der von den Flüchtlingen erlittenen Verletzungen im Vergleich mit den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (vgl. insbesondere BGH NJ 1997, 375; ferner die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 267 f.) jedenfalls aus subjektiver Sicht des Angeklagten M noch nicht als rechtsbeugerisch überhöht werten.
  • BGH, 21.01.1999 - 5 StR 565/98

    Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; Freikauf in der ehemaligen

    Folglich kann hier auch nicht der Maßstab gelten, den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für überharte Sanktionierung nicht hervorgehoben schwerwiegender Fälle vorbereiteten oder versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts entwickelt hat, wonach Rechtsbeugung in jenen Fällen jedenfalls bei Verhängung von Freiheitsstrafen ab drei Jahren regelmäßig gegeben ist (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 m.w.N.).
  • BGH, 04.02.1998 - 2 StR 296/97

    Rechtsbeugung eines DDR-Richters

    Für die Annahme, Rechtsbeugung habe deshalb vorgelegen, weil die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu den abgeurteilten Handlungen gestanden habe (vgl. BGHSt 41, 247, 267 f; BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2 und 3; Willnow a.a.O. S. 269 ff), bieten die Feststellungen des Landgerichts keinen Anhalt.
  • BGH, 17.02.1999 - 5 StR 580/98

    Willkürliche überhöhte Strafzumessung; Voraussetzungen der Rechtsbeugung

    Danach wies der Fall im Vergleich zu "üblichen" Fällen der Aburteilung einer Mitwirkung an "ungesetzlichem Grenzübertritt" (vgl. zur Annahme von Rechtsbeugung hierbei insbesondere BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2) mehrfache als erschwerend bewertbare Besonderheiten auf, die der Tatrichter durchweg zutreffend aufgeführt hat.
  • BGH, 11.06.1998 - 5 StR 115/98

    Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung -

    Im Bereich offensichtlich unerträglicher Rechtsanwendung, insbesondere überharter Bestrafung, kann zudem eine entsprechende verbreitete Praxis auch den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung nicht in Frage stellen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Richter 2; Rechtsbeugung 7; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2006 - 11 N 37.05

    Voraussetzungen für den Anspruch auf eine einmalige Zuwendung nach dem

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97

    Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für Verstoß

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